
Der Patientenwille hat oberste Priorität, brachte gestern die heimische SPD-Bundestags-kandidatin Petra Crone in einer öffentlichen Veranstaltung im Hotel Sangermann die Bedeutung der am 18. Juni vom Bundestag beschlossenen Regelung zur Patientenverfügung auf den Punkt. Damit besteht endlich Rechtssicherheit für Patienten, Angehörige, Ärzte und Juristen. Jeder kann im Voraus verbindlich festlegen, welche Maßnahmen im Falle einer schweren Erkrankung oder für die letzte Lebensphase ergriffen oder unterlassen werden sollen.
Für das Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts, das am 1. September in Kraft tritt, habe sich vor allem Bundesjustizministern Brigitte Zypries eingesetzt. Die Ministerin war auf Einladung der SPD-Bundestagskandidatin und der SPD-Seniorenarbeitsgemeinschaft 60plus im Kreis Olpe nach Oberveischede gekommen und stellte Einzelheiten der neuen Regelungen vor.
Wichtig ist es, in gesunden Tagen im Sinne der Selbstbestimmung schriftliche Willenserklärungen für den Fall einer späteren Einwilligungsunfähigkeit abzugeben. Da gehören Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht zusammen, erklärte die Ministerin den 107 Interessenten, darunter Ärzte, Menschen aus Pflegeberufen, Juristen, Kirchenvertreter und viele junge Leute. Durch die Vorsorgevollmacht wird eine Person des Vertrauens, etwa der Ehepartner, ein Kind oder ein Freund, ermächtigt, rechtsgeschäftliche Entscheidungen zu treffen, beispielsweise bei Verträgen, Bankangelegenheiten, bei der Suche nach einer Reha-Klinik oder einem Pflegeheim oder bei persönlichen Dingen. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht unbedingt notwendig, sie verleiht der Vollmacht jedoch Durchsetzungskraft.
Eine Vorsorgevollmacht kann im staatlichen Vorsorgeregister eingetragen werden. So kann der Bevollmächtigte im Ernstfall schnell informiert werden. Sie hat den großen Vorteil, dass der Bevollmächtigte die Wertvorstellungen des Ausstellers kennt und umsetzt. Ist dagegen keine Vollmacht vorhanden, stellt der Staat im Falle eines nicht mehr selbstverantwortlich gegebenen Handelns eines Menschen einen gesetzlichen Betreuer, der zwar nach bestem Wissen, jedoch nicht unbedingt im Sinne des Betroffenen handelt.
Die Patientenverfügung regelt, ob und wie man in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchte. Durch die zum 1. September in Kraft tretenden Vorgaben müssen Ärzte der Verfügung Folge leisten. Sie ist eine insofern eine Hilfestellung für Ärzte, um den Willen des Patienten zu erfahren und entsprechend therapeutisch tätig zu werden, sagte Brigitte Zypries. Allerdings, das wurde an genannten Beispielen deutlich, ist das genaue und detaillierte Ausfüllen des Vordrucks und das Aufführen der gewünschten und nicht gewünschten Maßnahmen wichtig (neben dem Vordruck des Bundesministeriums hat die Arbeiterwohlfahrt ein vereinfachtes Formular mit Ankreuzfunktion entworfen).
Die Bundesjustizministerin riet, unbedingt auch bei der Patientenverfügung eine Person des Vertrauens zu bestimmen und alle Einzelheiten ausführlich mit ihr zu besprechen. Im Falle der eigenen Entscheidungsunfähigkeit könne dann der oder die Bevollmächtigte die in der Verfügung niederlegten Bestimmungen den Ärzten und dem Pflegepersonal zur Kenntnis geben. Ansonsten wird im Falle der eigenen Entscheidungsunfähigkeit, wie auch bei Rechtsangelegenheiten, ein gesetzlicher Betreuer bestellt. Dieser entscheidet dann nach den Bestimmungen in der Verfügung, ohne den Betroffenen und seine Wertvorstellungen wirklich zu kennen. Eine Patientenverfügung müsse immer schriftlich erfolgen und sollte alle zwei Jahre mit Datum und Unterschrift erneuert werden, sie kann jedoch jederzeit mündlich widerrufen werden.
Broschüren zur Patientenverfügung und zum Betreuungsrecht können unter Tel. 0 1805/77 80 90, unter www.bmj-bund.de oder auf dem Postweg (Publikationsversand der Bundesregierung, Postfach 481009, 18132 Rostock) bestellt werden. Informationen gibt es außerdem beim Kreis Olpe, Fachdienst für Pädagogische Jugendhilfe/Soziale Dienste, Adelheid Lütteke, Tel. (0 27 61) 8 14 17.